Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
§ 1. Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller
zwischen der Firma Uwe Senfftleben- Showtechnic (nachfolgend US-S) und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder
hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von US-S zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
haben keine Gültigkeit.
§ 2. Angebot, Vertrag
1. Angebote von US-S sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von
US-S hin Auftrag erteilt und US-S diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann
durch Übergabe der Ware von US-S ersetzt werden.
§ 3. Mietzeit
Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der
Gegenstände am Lager bei US-S (Dispositionszeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, US-S oder ein
Dritter den Transport durchführt.
§ 4. Vergütung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
aktuellen Preisliste von US-S als vereinbart.
2. Ist in Verträgen bezüglich zusätzlichen Dienstleistungen wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung
durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5. Transport
1. Transportleistung schuldet US-S nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle
ist US-S berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.
2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang
der Mietgegenstände.
Übergabe ist für den Fall, dass US-S den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und
Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt; ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände
durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von US-S vor Verladung.
§ 6. Personalleistung
1. Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist US-S im Rahmen des Vertrages nur aufgrund
ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Auch diesbezüglich ist US-S berechtigt, Leistungen Dritter für sich in
Anspruch zu nehmen. Wurde bezüglich Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die
aktuellen Personalpreise von US-S als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von
US-S ergeben. Fehlt eine solche Listen, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von US-S ersichtlichen
Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.
§ 7. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und
Skonti vom Kunden zu leisten.
2. Zahlungen sind im Voraus zu erbringen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde
grundsätzlich unverzüglich nach Rechnungszugang an US-S zu zahlen.
3. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist
US-S berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Fernerhin ist US-S in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der
Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach
Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist US-S berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der mit der Mahnung
gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder rückzuholen.
4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit
einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit sich der
Kunde auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft.
§ 8. Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu
untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit US-S unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht
erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung
erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels
als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel
später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der
Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet
ist. US-S kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen
Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der
Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist US-S berechtigt, an
Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten
Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden
rückzuzahlen. Alternativ hierzu ist US-S berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-,
Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.
3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem
Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von US-S erfolglos geblieben sind, oder US-S die
Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2. abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde
die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels
seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen
die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet
wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel US-S fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch
wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungsmöglichkeit aus
Gründen des Zeitablaufes
unmöglich war (zeitnaher Veranstaltungstermin), oder zu Recht von US-S aufgrund unverhältnismäßigen
Aufwandes abgelehnt worden war. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels
mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder
Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
ausgeschlossen.
4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund
Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als
zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der
Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die
Montage durch US-S erfolgt, hat der Mieter US-S zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen
nachzuweisen. US-S haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der
Mietgegenstände.
§ 9. Schadensersatzpflicht von US-S
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch US-S, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten beruhen. Darüber hinaus ist US-S zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens US-S, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten verursacht wurde. Lediglich für vorhersehbare Schäden haftet US-S auch, sofern sie durch
grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen
verursacht wurden. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs. 1 BGB ist
ausgeschlossen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten US-S wiederum mit
seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer ́, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese
ggf. aus deliktischer Haftung gegen US-S erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, US-S von solchen
Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter US-S in Haftung nimmt und der Kunde seinen
vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.
3. Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus deliktischer Haftung, die im
Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind der Höhe nach in jedem Falle auf das Dreifache des
Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag an US-S zu zahlen hat.
§ 10. Pflichten und Haftung des Kunden
1. Die von US-S vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu
vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch
geschultes Personal bedient werden.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von
fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von US-S
angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere
der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE,
zu sorgen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist
verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf
seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, US-S über aufgetretene
Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu
tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde
einzustehen.
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab
Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen
Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt
auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am
Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und
solange vertragsgemäß Personal von US-S vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der
Kunde hat ggf. für die Überwachung der
Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere
Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
§ 11. Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl,
Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren US-S und der Kunde, dass US-S die Versicherung übernimmt, hat der Kunde US-S die Kosten
der Versicherung zu erstatten. Übernimmt US-S die Versicherung nicht, hat der Kunde US-S den Abschluss
einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 12. Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu
achten, dass das Eigentum von US-S an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen
oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, US-S unter Überlassung
aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist
verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die US-S durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe
Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen
US-S.
§ 13. Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für
vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Auf Seiten von US-S liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn
Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung
des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei
Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.
Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung
weiterhin beharrlich Zahlung verweigert.
Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn US-S wesentliche
Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und / oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus
Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter
Fristsetzung angemahnt hat.
§ 14. Rückgabe
1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von US-S übernimmt,
hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von US-S mit
Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von US-S
abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. US-S behält sich die
eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt
nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der
zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er US-S hiervon
unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer
Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der
Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese
Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich
vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon
und darüber hinaus ist US-S berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die
nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch
setzt voraus, dass US-S den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe
auffordert und auf die weitergehenden
Schadenersatzansprüche hinweist.
§ 15. Untervermietung, Weitergabe
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben,
insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.
§ 16. Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über
Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 17. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf
dieses Formerfordernis.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von US-S.
3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein
oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam
vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche
ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
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